Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
BFSO Gesundheit§ 52 Übergangsregelung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/52#abs-1 (1) Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 12 und 14, die die Ausbildung vor dem 1. August 2026 begonnen haben, gilt § 29 Abs. 2 Satz 3 in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/52#abs-2 (2) Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule für Diätassistentinnen und Diätassistenten, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2024 begonnen haben, gilt die Anlage 14 in der am 31. Juli 2024 geltenden Fassung fort.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/52#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger vor Ablauf des 31. Dezember 2022 begonnen haben, können ihre Ausbildung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 nach den Vorschriften der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung fortsetzen und abschließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/52#abs-4 (4) Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule für Ergotherapie, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2021 begonnen haben, gilt Anlage 1 der Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung fort.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/52#abs-5 (5) Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur technischen Assistentin in der Medizin oder zum technischen Assistenten in der Medizin vor Ablauf des 31. Dezember 2022 begonnen haben, können ihre Ausbildung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nach den Vorschriften der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung fortsetzen und abschließen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/52#abs-6 (6) Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten vor Ablauf des 31. Dezember 2022 begonnen haben, können ihre Ausbildung nach den Vorschriften der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung fortsetzen und abschließen.